Die Belange und Anforderungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gelangen glücklicherweise immer mehr in den Fokus öffentlichen Interesses.
Gemäß §39 BNatSchG „Allgemeiner Artenschutz“ ist es verboten:
• wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
• ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen
oder zu zerstören
• Bäume, außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt!
Verbote
gelten zudem nicht für:
1. behördlich
angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere
Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, z.B.
wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit
dienen.
Der Baum muss allerdings vor und während der Maßnahme sorgfältig auf Hinweise, die auf eine Nutzung durch geschützte Tierarten schließen lassen untersucht werden.
Als gepr. Sachkundiger für Baum- und Habitatstrukturen sind wir in der Lage bewohnte Lebensstätten geschützter Arten zu erkennen und setzen uns generell für ein umsichtiges, rücksichtsvolles Verhalten bei der Durchführung von Baumarbeiten ein.

